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Welche Art der Fahrradbeleuchtung ist eigentlich erlaubt?

Gerade wenn du, wie ich, im Radsport auf langen Distanzen unterwegs bist, fährst du nicht immer bei Tageslicht beziehungsweise guten Sichtverhältnissen. Aus eigener Erfahrung kann ich dir sagen, dass eine ausreichende Fahrradbeleuchtung eindeutig zu den wichtigen Sicherheitsfeatures gehört. Bei der Ausrüstung deines Bikes musst du dir aber die Frage stellen: Welche Fahrradbeleuchtung ist erlaubt? Auf dieser Seite möchte ich dir mit meinen Erfahrungen und Tipps helfen, die für deine Zwecke passende Fahrradbeleuchtung zu finden.

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Modell Lupine Piko TL Max Taschenlampe
Preis

321,00 €

inkl. gesetzlicher MwSt.
Bewertung
Leuchtdauer8 Stunden
WitterungsbeständigkeitGeschützt vor Stößen, Staub und Wasser.
BefestigungMit einer speziellen Halterung
HerstellerLupine
Kurzfazit

Sehr gut geeignet für jeden der eine sehr helle Lampe mit Power sucht!

Preis

321,00 €

inkl. gesetzlicher MwSt.
Details

Auch der Gesetzgeber spricht zum Thema Fahrradbeleuchtung ein Wörtchen mit

In erster Linie geht es natürlich darum, dass du selber gut sehen kannst, wenn es während deiner Fahrten mit dem Rad dunkel wird. Zum anderen natürlich auch darum, dass dich andere Verkehrsteilnehmer gut erkennen können.

Und hier schaltet sich der Gesetzgeber ein. Eine Fahrradbeleuchtung bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen ist gesetzlich vorgeschrieben. Wenn dein Rad also nicht entsprechend ausgestattet ist, drohen dir Bußgelder in Höhe von 35 Euro.

Die neue Gesetzeslage ab 2017

Durch die geänderte Gesetzeslage im Jahre 2017 darfst du dich aber inzwischen entscheiden, ob du eine Dynamobeleuchtung oder eine Batterielampe bevorzugst. Die größte Veränderung bei der Aktualisierung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)ist, dass nun Dynamos für die Fahrradbeleuchtung nicht mehr länger verpflichtend sind.

Wenn du dich allerdings für eine batteriebetriebene Fahrradbeleuchtung entscheidest, musst du sicherstellen, dass ein Verrutschen der Lampe ausgeschlossen ist. Du musst die Lampe also entsprechend sicher befestigen.

Bei der Entscheidung, ob es sich nun um eine Dynamo- oder Batterie betriebene Fahrradbeleuchtung handeln soll, musst du verschiedene Faktoren beachten. Batteriebetriebene Fahrradbeleuchtungen sind sicher praktisch. Es kann aber passieren, dass sie genau dann ihren Dienst versagen, wenn du sie gerade benötigst. So kannst du zwar gerade auf einer Tag Tour unterwegs sein, aber plötzlich verschlechtert sich die Wetterlage und damit auch die Sichtverhältnisse.

Ist hier die Batterie leer oder du hast vergessen, den Akku zu laden, dann bringt dir in diesem Fall die beste und teuerste Beleuchtung nichts.

Ein Nabendynamo hingegen stellt zu jeder Zeit das benötigte Licht zur Verfügung. Der Strom dafür wird ja durch dich selber erzeugt. Hier genau liegt aber auch wiederrum ein möglicher Nachteil. Denn gerade auf längeren Strecken, kann sich der Dynamobetrieb als extremer zusätzlicher Kraftaufwand erweisen. Gerade bei uns Rennradsportlern ist das aber natürlich ein absolut unerwünschter Effekt. Wir benötigen unsere Energie für Bestzeiten, und nicht, um den Dynamo anzutreiben.

Achtung! Die Fahrradbeleuchtung muss zwingend über eine Zulassung verfügenwelche fahrradbeleuchtung

Unabhängig davon, ob du dich für eine Fahrradbeleuchtung mit Dynamo- oder Batteriebetrieb entscheidest, in jedem Fall muss dein Beleuchtungselement zugelassen sein. Das schreibt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) vor. Unter anderem prüft das KBA, ob die Scheinwerfer oder Reflektoren den Gegenverkehr blenden könnten.

Eine zugelassene Fahrradbeleuchtung erkennst du immer an dem Prüfzeichen (Wellenlinie mit Buchstabe K und einer Nummer). Dieses Prüfzeichen muss zwingend auf dem Beleuchtungselement vorhanden sein. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine Fahrradbeleuchtung, die nicht mit diesem Prüfzeichen ausgestattet ist, nicht als Fahrradbeleuchtung bezeichnet werden darf. Zudem kann die Montage dann auch noch verboten sein.

Wichtiger Hinweis: Das Prüfzeichen der Fahrradbeleuchtung allein sagt allerdings nichts darüber aus, dass der Gegenverkehr nicht geblendet wird. Hier entscheidet einzig und allein die Position des Scheinwerfers. Die gesamte Beleuchtung, also Scheinwerfer und Rückstrahler ist jeweils so anzubringen, dass sie maximal 1,20 m über dem Boden installiert werden.

Diese Fahrradbeleuchtung ist Pflicht

Außer der Fahrradbeleuchtung gehören auch bestimmte Reflektoren zur Pflichtausstattung. Laut StVZO muss somit jedes Fahrrad wie folgt ausgestattet sein:

  • Die nach vorne wirkenden Scheinwerfer (entweder ein oder zwei) müssen über ein weißes Abblendlicht verfügen.
  • Vorn am Rad muss sich zudem ein weißer Reflektor befinden. Hinten muss es sich um einen roten Z-Großflächenreflektor handeln.
  • Die rote Schlussleuchte hinten muss nach StVZO zugelassen sein
  • Sowohl das Vorder- als auch das Hinterrad müssen mindestens über zwei gelbe/orange Reflektoren verfügen.
  • Zudem muss das Rad mit zwei gelben Pedalreflektoren ausgestattet sein
  • Der Dynamo muss mindestens eine Leistung von 3W und 6 Volt Spannung erbringen. Ebenfalls zulässig ist eine batteriebetriebene Fahrradlampe oder eine wieder aufladbare Akku-Leuchte
  • Es ist nicht verpflichtend, dass Scheinwerfer und Schlussleuchte zusammen einschaltbar sein müssen
  • Überschreitet ein Fahrrad die Breite von einem Meter so ist es mit zwei Schweinwerfern und zwei Rückleuchten auszustatten.

Diese Fahrradbeleuchtung ist erlaubt

Neben diesen verpflichtenden Vorgaben hast du aber auch die Möglichkeit, zusätzlich etwas für die passende Beleuchtung deines Rades zu tun.

  • Es ist erlaubt, ein Fahrradbeleuchtungsset zu verwenden, bei dem die Schlussleuchte und der rote Reflektor in einer Einheit verbaut sind.
  • Ebenso zulässig ist es, dass die Schlussleuchte bei einer eingeschalteten Standlichtfunktion allein leuchten
  • Erlaubt ist zudem ein weißer reflektierender Streifen an jedem Radmantel
  • Sowohl ein weißes Tagfahrlicht als auch ein weißes Fernlicht am Frontscheinwerfer sind erlaubt
  • Die Schlussleuchte darf mit einem Bremslicht und Standlicht versehen sein
  • Unter der Voraussetzung, dass jede Speiche mit weißen Speichensticks ausgestattet ist, sind auch diese erlaubt.
  • Auch ein zweiter Frontscheinwerfer ist zulässig
  • Sofern die Mindestausstattung bereits vorhanden ist, dürfen zusätzliche Reflektoren in den Speichen, am Sattel oder am Rahmen angebracht werden
  • Der § 67 Abs. 6 StVZO besagt, dass die Schlussleuchte und der Scheinwerfer nur gemeinsam einzuschalten sein dürfen, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden

Wichtiger Hinweis:

Blinkende Rücklichter sind verboten, gleiches gilt ebenso für blinkende, nach vorne gerichtete Fahrradbeleuchtung oder auch für farbiges Licht. Ebenso wenig zulässig ist eine Beleuchtung, die weniger als 10 Lux hell ist.

Dafür dürfen nun aber lichttechnische Einrichtungen ineinander verbaut, zusammengebaut oder kombiniert sein. Die Ausnahme bilden hier allerdings die Fahrtrichtungsanzeiger. So dürfen Blinker nicht mit anderen Beleuchtungseinrichtungen kombiniert werden und sich „in ihrer Wirkung nicht gegenseitig beeinflussen.”

Worauf du bei deiner abnehmbaren Beleuchtung unbedingt achten solltest!

Die neue Verordnung sorgt für mehr Komfort und damit für eine gewisse Erleichterung. Hier ist nun vorgesehen, dass die abnehmbaren Akkulampen und Batteriebeleuchtungen nicht mehr ständig am Rad sein müssen. Lediglich in der Dämmerung, bei schlechter Sicht und bei Dunkelheit müssen sie angebracht sein.

Gerade wenn du zu den begeisterten Rennradsportlern zählst, ist diese neue Verordnung für dich natürlich besonders gewinnbringend. In aller Regel wirst du dann bemüht sein, möglichst wenig Gewicht mitzuführen. Aber Achtung, achte genau auf die Zeiten, in denen du unterwegs bist. Denn spätestens, wenn die Dämmerung kommt, musst du mit deinem Rad zu Hause sein.

Ganz wichtig ist aber, dass du stets dafür Sorge trägst, dass deine abnehmbare Fahrradbeleuchtung immer betriebsbereit und vorschriftsmäßig mit einer Halterung angebracht ist. Das bedeutet, dass sich deine Beleuchtung nicht durch Erschütterungen beim Fahren von allein verstellen darf. Die Idee, eine solche Beleuchtung also provisorisch zu befestigen, wäre denkbar ungünstig und zudem noch regelwidrig, also nicht den Vorschriften entsprechend.

Wichtiger Hinweis für Mountainbiker

Falls du zu den ambitionierten Mountainbikern gehörst, so darfst du auch mit Kopflampe oder einer Fahrradbeleuchtung ohne K-Nummer unterwegs sein. Dies, sofern du dich abseits öffentlicher Straßen aufhältst und dort deinem Sport nachgehst. Sobald du dich aber im Straßenverkehr bewegst, musst dein Rad natürlich ebenfalls über eine vorschriftsmäßige Beleuchtung verfügen.

Weitere Pluspunkte für Radler

Mit der neuen Verordnung ist der zweite Rückstrahler weggefallen. Nun reicht es aus, wenn du nur noch einen roten Rückstrahler der Kategorie “Z” montierst. Dieser muss nicht dreieckig und darf in der Rückleuchte integriert sein.

Endlich lässt sich so auch ein Rad ohne Schutzbleche problemlos für den Straßenverkehr ausrüsten.

Der §67 Absatz 11.3 bedeutet zudem eine weitere Erleichterung für uns Radsportler. Er besagt, dass der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nicht mehr zusammen einschaltbar zu sein müssen. Ab jetzt fällt also dieses störungsanfällige Detail, nämlich die Verkabelung beider Lampen, endlich weg.

Zu den weiteren Neuerungen zählen nun das Bremslicht, das Fernlicht und der Blinker bei der Fahrradbeleuchtung. Hier handelte es sich eindeutig um einen zeitgemäßen technologisch erforderlichen Standard, der sich durchgesetzt hat. Das Bremslicht sorgt dafür, dass der nachfolgende Verkehr rechtzeitig erkennt, wenn sich das Fahrrad verlangsamt.

Und das Rad lässt sich nun sowohl mit einem Tagfahrlicht als auch mit einem Fernlicht ausstatten. Dadurch werden nun auch beim Radfahren vollkommen neue Sicherheits- und Sichtlevels erreicht.

Für Rennräder galt zwar schon immer eine gesonderte Regelung, aber auch diese profitieren nun von der Neuregelung. Räder mit einem Gewicht unter 11 kg gelten als Rennräder und waren damit bereits zuvor bereits von der Beleuchtungspflicht in einem gewissen Rahmen ausgenommen. Doch nun hat sich auch für die Rennradfahrer noch einiges verbessert.

Bereits vor der Aktualisierung besagte die Sonderregelung, dass bei ausreichender Helligkeit weder ein Scheinwerfer noch ein Rücklicht am Rennrad angebracht sein mussten. Allerdings musste beides stets vom Rennradsportler mitgeführt werden, um es sofort im Zugriff zu haben. Das hat sich nun geändert, diese Beleuchtung muss nun nicht mehr mitgeführt werden.

Für den dich bedeutet das, dass du einfach angemessen auf die Zeiten achten musst, in denen du unterwegs bist. Und schon brauchst du dieses „unnötige“ Gepäck oder diesen Ballast nicht mehr mitführen.

Wichtiger Hinweis:

Achte bei der Tour Planung unbedingt darauf, ob du Tunnel oder dunkel Waldstücke passieren musst. In diesem Fall kannst du nämlich nicht auf deine Beleuchtung verzichten.

Reflektoren am Radfahrradbeleuchtung

Über diese Regelung scheiden sich noch immer ein wenig die Geister. Die Neufassung des § 67 Abs. 5.2 StVZO besagt, dass die “Speichen-Sticks” nur dann ordnungsgemäß angebracht sind, wenn wirklich jede einzelne Speiche mit einer Hülse versehen ist. Die Hülsen also aus Bequemlichkeit nur so zu setzen, dass nur jede zweite oder vierte Speiche ausgestattet ist, ist verboten. Hier spielt es auch überhaupt keine Rolle, wieviel Speichen ein Rad hat. Es müssen definitiv alle ausgestattet sein.

Für das menschliche Auge macht es allerdings überhaupt keinen Unterschied, ob nun 16 oder alle Hülsen angebracht sind. Dafür ist das Auge einfach viel zu träge und erkennt durch den Ventilator-Effekt ohnehin nur eine weiße Fläche. Hinzu kommt auch noch, dass bereits zwei Speichen-Sticks im Dunkeln deutlich mehr reflektieren, als die sonst vorgeschriebenen Katzenaugen. Es ist aber sowieso nicht zu ändern, da die Gesetzgebung nun einmal die Belegung aller Speichen vorsieht.

Ich hoffe, ich konnte dir mit meinen Tipps und Informationen einige Fragen zum Thema Fahrradbeleuchtung beantworten. Ich wünsche dir jederzeit gute Sicht auf deinen Trainingsfahrten und tolle Erfolge bei deinen Rennen.

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Preis

321,00 €

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HerstellerLupine
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